Das korrekt ausgefüllte Rezept
Bei der Rezeptausfüllung sind laut § 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) folgende Informationen notwendig:
- Persönliche Daten: Vorname, Name und Patientenanschrift
- Ausstellungsdatum: Das Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt und eingelöst werden.
- Angabe der Darreichungsform: Bei der Abgabe von medizinischem Cannabis wird zwischen Blüten und Extrakten unterschieden. Vor allem unterscheiden sich diese beiden Darreichungsformen in Wirkungseintritt und Wirkungsdauer.
- Angabe der Blütensorte: Die Cannabis-Sorte muss explizit gennant werden, da sich die Sorten in ihrem Wirkstoff-Gehalt unterscheiden. Eine reine Wirkstoffverordnung unter Angabe des THC-Gehalts ist nicht zulässig.
- Dosierungsangabe: Wurde die Gebrauchsanweisung nur mit dem Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem Rezept kenntlich gemacht, so muss die Anweisung der Apotheke zusätzlich in schriftlicher Form vorliegen. Grund dafür ist die Kennzeichnungspflicht der Primärverpackungen. Fehlt eine zusätzliche schriftliche Anweisung, darf die Rezeptur bis zur Klärung nicht hergestellt werden.
- Arztstempel: Grundsätzlich darf jeder Arzt Betäubungsmittel verordnen, ausgenommen davon sind Tierärzte und Zahnärzte.
Höchstmengen: Grundsätzlich dürfen Cannabisblüten bis zu 100 Gramm im Monat verschrieben werden. Bei einer Überschreitung der Höchst- Verschreibungsmenge muss das Rezept mit einem „A“, im Falle einer Not- Verordnung mit einem „N“ gekennzeichnet sein. Es ist wichtig, dass die gesetzlichen Höchstmengen gemäß § 2 Abs. 1 BtMVV eingehalten werden.
Für die Abgabe von medizinalem Cannabis hat das „Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium (DAC/NRF)“ vier verschiedene Rezepturvorschriften erarbeitet und vorgegeben.
- Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.)
- Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 23.13.)
- Cannabisblüten für Teezubereitung (NRF 22.14.)
- Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.14.)